09.08.2021
Zusatzversorgung für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
Arbeitnehmer, die rentenversicherungspflichtig in der Land- und Forstwirtschaft tätig waren, können eine Ausgleichsleistung
beantragen, darauf macht die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZLA) aufmerksam.
Einen
Anspruch hierauf haben Personen, die eine Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung beziehen und am 1. Juli
2010 das 50. Lebensjahr vollendet haben. Außerdem ist für die letzten
25 Jahre vor Rentenbeginn eine rentenversicherungspflichtige
Beschäftigungszeit von 180 Kalendermonaten (15 Jahren) in der Land- und
Forstwirtschaft nachzuweisen.
Antragsteller
aus den neuen Bundesländern müssen außerdem nach dem 31. Dezember 1994
noch mindestens sechs Monate in
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb
rentenversicherungspflichtig gearbeitet haben. Auch ehemalige
Arbeitnehmer, die keinen Anspruch mehr auf die tarifvertragliche
Beihilfe des Zusatzversorgungswerkes haben, können einen Antrag auf
Ausgleichsleistung
stellen. Die monatliche Geldleistung beläuft sich zurzeit auf maximal 80,00 Euro für Verheiratete und 48,00 Euro für Ledige.
Anträge
sind bis zum 30. September 2021 zu stellen. Dies ist jedoch nur
maßgebend, wenn der Antragsteller bereits eine
gesetzliche Rente vor dem 1. Juli 2021 bezogen hat. Wird der Antrag
später gestellt, gehen nur die Leistungsansprüche vor dem 1. Juli 2021
verloren.
Fragen beantwortet die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft, Druseltalstraße 51,
34131 Kassel (Tel.: 0561 785179-00, Fax: 0561 7852179-49, Mail: info@zla.de). Weitere Informationen finden sich im Internet unter
www.zla.de.
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