10.02.2016
Saatguttreuhand - Nachbauregelung: Befristetes Angebot der STV - Rückwirkende Selbstauskunft über möglichen Nachbau
Auf der Grundlage des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Juni 2015 bietet die Saatguttreuhand aktuell einmalig und zeitlich befristet die Gelegenheit einer rückwirkenden Selbstauskunft über bisher nicht gemeldeten Nachbau von Saatgut.
Was besagt das neue Gerichtsurteil?
Zahlt ein Landwirt die geschuldete Nachbauentschädigung nicht rechtzeitig zum 30.06. eines Jahres selbständig, dass heißt von sich aus an die STV, so hat dies zur Folge, dass der Landwirt eine Sortenschutzrechtsverletzung begeht und deshalb zur Unterlassung und zum Schadenersatz verpflichtet ist. Zudem macht er sich strafbar.
Aufgrund der in der Vergangenheit seitens der Landwirtschaft bestehenden Unsicherheit zur Rechtslage haben sich die Sortenschutzinhaber dazu entschlossen, Ihnen die Möglichkeit der rückwirkenden Selbstauskunft für die vergangenen 4 Wirtschtsjahre 2011/2012 bis 2014/2015 zu geben.
Wenn Sie Ihren in diesem Wirtschaftsjahr getätigten Nachbau vollständig melden, verzichten die Sortenschutzinhaber auf die Durchsetzung der sich aus der Sortenschutzrechtsverletzung ergebenden Rechtsfolgen für alle in der Vergangenheit liegenden Jahre (also auch für die vor 2011 liegenden Wirtschaftsjahre).
Dieses Angebot gilt bis zum 25.03.2016.
Die nachträgliche Erklärung an die STV kann formlos oder mit dem Formular "Nachbauerklärung Rückwirkende Selbsterklärung" erfolgen. Die entsprechenden Formulare sind auf den Geschäftsstellen des Kreisbauernverbandes erhältlich.
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Sachverständige im Rahmen
der Anlagenverordnung
Bei Planung und Bau von Anlagen im Sinne der Anlagenverordnung (AwSV) wie etwa Güllebehältern, Fahrsilos und Mistplatten werden viele Anforderungen gestellt, damit durch das Bauwerk möglichst keine Umweltschäden auftreten. Neben der Anzeige- beziehungsweise Baugenehmigungspflicht gibt es weitere Vorgaben, die an die am Bau Beteiligten im Bauprozess gestellt werden. Ab bestimmten Größen ist auch ein Sachverständiger einzuschalten.
Bei Planung und Bau von Anlagen im Sinne der Anlagenverordnung (AwSV) wie etwa Güllebehältern, Fahrsilos und Mistplatten werden viele Anforderungen gestellt, damit durch das Bauwerk möglichst keine Umweltschäden auftreten. Neben der Anzeige- beziehungsweise Baugenehmigungspflicht gibt es weitere Vorgaben, die an die am Bau Beteiligten im Bauprozess gestellt werden. Ab bestimmten Größen ist auch ein Sachverständiger einzuschalten.