Jahreshauptversammlung des Verbandes der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbezirke im Landkreis Fulda
im Landkreis Fulda für das Jahr 2014
Am 31.12.2014 hatte der Kreisverband folgenden Mitgliedsbestand:125 Jagdgenossenschaften
2 Eigenjagdbesitzer
Größe der angeschlossenen bejagbaren Fläche 67.801 ha
Veränderungen im Jahr 2014:
Beitritt JGN Flieden-Stork mit 298 ha
Beitritt JGN Flieden 950 ha
Veränderungen im Jahr 2015
Beitritt JGN Veitsteinbach 460 ha
Hess. Jagdgesetz/Jagdverordnung
Hinsichtlich des Hess. Jagdrechtes kann man davon ausgehen, dass die Koalitionsvereinbarung zwischen CDU und Bündnis 90/Die Grünen eingehalten wird und es in dieser Legislaturperiode zu keiner Änderung des Hess. Jagdrechtes kommen wird. Im Laufe des letzten Sommers wird jedoch versucht über eine Jagdverordnung, die Jagdgrundlagen in Hessen ohne Änderung des Hess. Jagdrechtes massiv zu beeinflussen. Entsprechende Verordnungsentwürfe lagen dem Landesverband und den Kreisverbänden der JGN inzwischen vor und es sind entsprechende Stellungnahmen abgegeben worden. Es geht hierbei u.a. um Jagdeinschränkungen für bestimmte Wildarten und Änderungen der Jagdzeiten für verschiedene Wildarten. Seitens des Verbandes der Jagdgenossenschaften und seitens der Jägerschaft wurden diese Änderungsvorschläge insgesamt abgelehnt, weil man darin eine unnötige Bevormundung der Jagdausübungsberechtigten sieht.
Aus unserer Sicht wird hier versucht, grüne Jagdpolitik durch die Hintertür einzuschleusen.
Weiterbildungsmaßnahmen
Der Kreisverband hat im Februar 2014 ein Jagdrechtsseminar in Almendorf durchgeführt. Das Jagdrechtsseminar war mit 25 Teilnehmern gut besucht. Es wurde von Rechtsanwalt Björn Schöbel durchgeführt.
Beratung im Kreisverband
In der Beratungsarbeit des Kreisverbandes wurden zahlreiche Mitglieds-Jagdgenossenschaften in ihrer alltäglichen Arbeit und bei besonderen Problemen unterstützt. Im Fall von Neuverpachtungen war der Verband bei einer eventuell notwendigen Ausschreibung behilflich.
Anschließend besteht die Möglichkeit, dass nach Gesprächen mit dem Jagdvorsteher und dem neuen Jagdpächter, Jagdpachtvertragsformulare entworfen und geschrieben werden. In Einzelfällen werden Sonderregelungen auch mit der Jagdbehörde direkt abgeklärt.
Häufig wird der Rat des Verbandes bei der Klärung von Wildschadensangelegenheiten in Anspruch genommen. Da vermehrt auch Jagdgenossenschaften in der Situation stehen Wildschäden begleichen zu müssen, ist hier oft weiterer Informationsbedarf notwendig. Die Beratung bei der Erledigung von Wildschadensfällen ist allerdings nur die eine Seite der Medaille.
Genauso wichtig ist es, Wildschäden bereits durch entsprechende Maßnahmen der Jagdgenossenschaften, der Jäger und der Landwirte zu verhindern. Eine Zusammenarbeit dieser drei Interessengruppen ist deshalb zukünftig in verstärktem Maße notwendig.
Beim Abschluss neuer Jagdpachtverträge ist festzustellen, dass es immer seltener zu Regelungen kommt, bei denen die Jagdpächter die Wildschadensregelung voll umfänglich übernehmen.
Sehr häufig wird eine Deckelung des Wildschadens vereinbart. In manchen Fällen wird auch eine Wildschadenspauschale zwischen den Vertragsparteien festgelegt, was aus der Sicht des Kreisverbandes die ungünstigste Lösung für die Jagdgenossenschaft ist.
Nutztierrisse durch große Beutegreifer( Luchs und Wolf)
Risse von Weidetieren durch die großen Beutegreifer sind bisher in Hessen noch kein Problem.
Da aber sowohl Luchs als auch Wolf inzwischen in Hessen bereits gesichtet worden sind, ist davon auszugehen, dass sich die Problematik in Zukunft sicherlich verschärfen wird.
Der derzeitige Standpunkt der Hess. Landesregierung wird in einem Informationsblatt aus dem Jahre 2014 dargestellt:
Petersberg, den 30. November 3015Dr. H. Beier / Geschäftsführer
Bei Planung und Bau von Anlagen im Sinne der Anlagenverordnung (AwSV) wie etwa Güllebehältern, Fahrsilos und Mistplatten werden viele Anforderungen gestellt, damit durch das Bauwerk möglichst keine Umweltschäden auftreten. Neben der Anzeige- beziehungsweise Baugenehmigungspflicht gibt es weitere Vorgaben, die an die am Bau Beteiligten im Bauprozess gestellt werden. Ab bestimmten Größen ist auch ein Sachverständiger einzuschalten.