13.11.2013

Entsorgung von Risikomaterial bei Hausschlachtungen

In den letzten Wochen wurde durch das Veterinäramt Fulda von landwirtschaftlichen Betrieben ein Nachweis über die Entsorgung des Risikomaterials aus Hausschlachtungen bei Rindern verlangt. Nachfolgend einige wichtige Hinweise zu diesem Thema vom Kreisbauernverband Fulda-Hünfeld.
 
Schlachtabfälle werden im EU-Recht als "Tierische Nebenprodukte" bezeichnet.

Unter tierische Nebenprodukte fallen ganze Tierkörper oder Teile von Tieren (z.B. Schlachtabfälle), Erzeugnisse tierischen Ursprungs (z.B. Wurstwaren), die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Je nach Gefährdungspotential werden tierische Nebenprodukte gemäß VO (EU) 1069/2009 in 3 Kategorien eingeteilt, wobei diejenigen der Kategorie 1 den höchsten Gefährdungsgrad besitzt. Unter die Kategorie 1 fallen unter anderem BSE / TSE-verdächtige oder wegen dieser Krankheit getötete Tiere und das bei der Schlachtung und Zerlegung von Rindern, Schafen und Ziegen sichergestellte spezifizierte Risikomaterial1 genauso wie Erzeugnisse von Tieren, denen verbotene Stoffe verabreicht wurden oder bei denen Rückstände von Umweltgiften gefunden wurden. Dieses Material der Kategorie 1 muss zwingend ordnungsgemäß entsorgt werden.

Unter die Kategorie 2 fallen  unter anderem tote oder getötete (nicht geschlachtete) Tiere sowie Totgeburten. Diese tierischen Nebenprodukte müssen gesammelt und abgesehen von wenigen Ausnahmen unschädlich beseitigt werden.

Die Kategorie 3 weist den geringsten Gefährdungsgrad auf. Dazu zählen sämtliche Schlachtabfälle, die nicht unter die Kategorie 1 fallen sowie nicht für den menschlichen Verzehr geeignete Tiere (untaugliche Tiere), die jedoch keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen (z.B. starker Ebergeruch). Diese Materialien sind, soweit sie keiner wirtschaftlichen Verwertung oder Behandlung (z.B. Rinderfelle, Fette) unterliegen, entsprechend den Vorgaben für tierische Nebenprodukte unschädlich zu beseitigen.

Es ist zu beachten, dass lediglich Materialien der Kategorien 1 und 2 im Landkreis Fulda über den Zweckverband Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz zu entsorgen sind, während Material der Kategorie 3 frei handelbar ist und auch von weiteren Unternehmen abgeholt werden kann.

Jeder Betrieb und jeder Bürger, bei denen Material der Kategorie 1 und 2 anfallen, haben dieses unverzüglich bei dem Zweckverband Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz anzumelden. Die Materialien sind getrennt nach Kategorien bis zur Abholung so aufzubewahren, dass diese vor Witterungseinflüssen geschützt sind. Außerdem muss unbefugter Zugang von Menschen verhindert werden und auch Tiere dürfen mit diesem Material nicht in Berührung kommen (Aufbewahrungspflicht z.B. in einer Tonne). Getötete oder verendete Tiere dürfen während dieser Zeit nicht abgehäutet, geöffnet oder zerlegt werden.

Alle Betriebe, die tierische Nebenprodukte transportieren, sammeln, in irgendeiner Stufe verarbeiten oder zulässigerweise auch verfüttern, unterliegen je nach Tätigkeit einem Registrierungsgebot durch das zuständige Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz oder einem Zulassungsverfahren durch das Regierungspräsidium Kassel. Ein Transport von tierischen Nebenprodukten zu einem EU-zugelassenen Schlachtbetrieb ist nicht zulässig, da kein Schlachtbetrieb im Landkreis Fulda über eine Zulassung zum Sammeln von tierischen Nebenprodukten verfügt.

1 Risikomaterial Kategorie 1 Rind

1.   Augen von Tieren älter als 12 Monate

2.   Hirn von Tieren älter als 12 Monate

3.   Darmpaket von Dünndarm bis Enddarm ohne Altersbegrenzung

4.   Mandeln ohne Altersbegrenzung

5.   Oberkopf mit Oberkiefer ohne Mandeln von Tieren älter als 12 Monate

6.   Rückenmark von Tieren älter als 12 Monate

7.   kompletter Schädel mit Mandeln ohne Altersbegrenzung

8.   Wirbelsäule ohne Rückenmark von Tieren älter als 30 Monate

9.   Wirbelsäule mit Rückenmark von Tieren älter als 12 Monate