10.10.2014

Beantragung neuer Sachkundenachweis Pflanzenschutz

Fristen beachten - Anräge zügig stellen
Die Anträge auf Ausstellung der neuen Sachkundenachweise im Scheckkartenformat für Anwender, Berater und Abgeber sollten, sofern noch nicht erfolgt, bei den zuständigen Landesbehörden (Pflanzenschutzdienst etc.) zügig gestellt werden. Wegen der großen Zahl der Antragsteller kann es zu längeren Bearbeitungszeiten kommen. Die ersten neuen Ausweise, die unbefristet gültig sind, wurden bereits verschickt. 
Folgende Fristen und Hinweise sind zu beachten:

26. Mai 2015: Letzter Tag für Anträge auf Ausstellung des neuen Sachkundenachweises im Scheckkartenformat (diese Frist gilt für alle am 14.02.2012 bereits Sachkundigen).Wird die Frist versäumt, werden die eingereichten Antragsunterlagen (Sachkundenachweise) nach den Regelungen der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 6.7.2013 anerkannt. Dies kann in bestimmten Fällen eine erforderliche neue Sachkundeprüfung zur Folge haben. Deshalb sollte der Termin 26.05.2015 zur Antragstellung unbedingt eingehalten werden!
Ergänzender Hinweis: Wer bereits vor dem 14.02.2012 sachkundig war, eine Ausbildung begonnen hat (die Pflanzenschutz-Sachkunde beinhaltet) oder eine Prüfung zur Abgebersachkunde bestanden hat, sollte bei der Antragstellung die Sachkunde für Anwender, Berater und Abgeber beantragen (ankreuzen).
 
26. November 2015: Auslaufen der bisher gültigen Sachkundenachweise (Zeugnisse,...)

Ab   26.  November  2015:   Ausweispflicht   beim   Kauf   von   gewerblichen
Pflanzenschutzmittelpackungen  und   bei   Kontrollen,   d.  h.   der   Erwerb   von
Pflanzenschutzmitteln ist nur noch nach Vorlage des neuen Sachkundenachweises im Scheckkartenformat möglich!
Fortbildungsangebote nutzen:  Jeder Sachkundige muss sich einmal in einem Zeitraum von drei Jahren  im Pflanzenschutz weiterbilden. Am 31. Dezember 2015 endet für alle am 14.02.2012 bereits Sachkundigen der erste Fortbildungszeitraum in dem eine anerkannte Fortbildung besucht werden muss. Eine gültige Fortbildungsbescheinigung muss bei Kontrollen vorliegen.
 
 Anträge gibt es auf unserer Internetseite des Kreisbauernverbandes  unter - Service -  im Mitgliederbereich - Download-
Des Weiteren gibt es Informationen und Anträge  bei den zuständigen Pflanzenschutz-Dienststellen der Bundesländer, für Hessen der Pflanzenschutzdienst beim RP Gießen.
Die gemeinsame Webseite  http://www.pflanzenschutz-skn.de enthält Links zu den Antragsseiten aller Landesbehörden und ein Online Antragsformular.
 
Die Kreisgeschäftsstellen der Bauernverbände unterstützen Mitglieder in der Antragstellung.