Anträge auf Verschiebung der Kernsperrfrist für die Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger
In der neuen Düngeverordnung, die seit 2017 Gültigkeit hat, ist die Kernsperrfrist für die Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche) auf Grünlandflächen für den Zeitraum vom
1. November bis 31. Januar festgelegt.
In begründeten Fällen kann eine Verschiebung der Kernsperrfrist durch einzelne landwirtschaftliche Betriebe beim Regierungspräsidium in Kassel beantragt werden.
Zu diesem Zweck ist ein schriftlicher Antrag an folgende Adresse zu richten:
Regierungspräsidium Kassel
- Dezernat Landwirtschaft und Fischerei -
Am Alten Schloss 1
34117 Kassel
Der Antrag sollte folgende betriebliche Bereiche erläutern:
1. Kurze Beschreibung des landwirtschaftlichen Betriebes.
2. Betriebliche Begründung für die Verschiebung der Kernsperrfrist.
3. Kurze Erläuterung, dass im
vorliegenden Fall für die betreffenden
Flächen auch noch im November ein Düngebedarf besteht.
4. Konkrete Benennung der
Sperrfristverschiebung
(z. B. vom 15. November bis 15. Februar).
5. Genaue Benennung derjenigen
Grünlandflächen, für die
die Kernsperrfristverschiebung beantragt wird.
Bitte
alle Flächen nacheinander auflisten (Gemarkung, Flur, Flurstück,
Flächengröße in
Hektar).
Die Anträge sollten frühzeitig gestellt werden, weil das Regierungspräsidium in der Regel bezüglich der Genehmigung einer Verschiebung der Kernsperrfrist noch einmal mit dem Fachdienst Landwirtschaft beim Landkreis vor Ort Rücksprache hält.
Bei Bedarf stehen Ihnen selbstverständlich auch unsere Geschäftsstellen in Petersberg und Hünfeld zur Formulierung eines entsprechenden Antrages hinsichtlich der Verschiebung der Kernsperrfrist zur Verfügung.
Für eine Genehmigung zur Verschiebung der Kernsperrfrist erhebt das Regierungspräsidium Kassel eine Gebühr von 100,00 €.
Petersberg, 12.10.2018
Bei Planung und Bau von Anlagen im Sinne der Anlagenverordnung (AwSV) wie etwa Güllebehältern, Fahrsilos und Mistplatten werden viele Anforderungen gestellt, damit durch das Bauwerk möglichst keine Umweltschäden auftreten. Neben der Anzeige- beziehungsweise Baugenehmigungspflicht gibt es weitere Vorgaben, die an die am Bau Beteiligten im Bauprozess gestellt werden. Ab bestimmten Größen ist auch ein Sachverständiger einzuschalten.