25.09.2013
Alterskassen-Nachforderungen für Ehegatten endgültig vom Tisch
Eine rückwirkende Befreiung von Ehegatten landwirtschaftlicher Unternehmer ist neuerdings wieder unbeschränkt möglich
Der Bundesrat stimmte am vergangenen Freitag dem Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen (BUK-Neuorganisationsgesetz) zu, mit dem der Rechtszustand wieder hergestellt wird, wie er bis 2010 bestanden hat. Damit ist nunmehr eine Befreiung von der Alterskassen-Mitgliedschaft nach Eheschließung wieder unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung möglich. Zwischenzeitlich war eine rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht zur Alterskasse nur möglich, wenn der Befreiungsantrag innerhalb von 3 Monaten nach der Eheschließung gestellt wurde. In zahlreichen Fällen hatten junge Ehepaare in der Landwirtschaft diese Meldung versäumt. Dadurch wurden die Ehegatten von landwirtschaftlichen Unternehmern teilweise zu erheblichen Alterskassen-Nachzahlungen herangezogen.
Insbesondere auch durch die Bemühungen des Deutschen Bauernverbandes konnte diese Gesetzesänderung erreicht werden.
Nach aktuellen Informationen erfährt die Alterskasse inzwischen aufgrund eines Datenaustauschverfahrens zwischen den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und der Alterskasse frühzeitig von einer Eheschließung. Dies ermöglicht dem Versicherungsträger, die Versicherten rechtzeitig über die eingetretene Versicherungspflicht und Möglichkeit der Befreiung nach Eheschließung zu informieren.
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Das fragen sich viele Betriebsleiter, wenn sie sich ihren steuerlichen Jahresabschluss ansehen. Dieser weist Gewinne aus, aber auf dem Betriebskonto fehlt das Geld. Denn der steuerliche Gewinn hat nur mittelbar mit der betrieblichen Liquidität zu tun! Aber wie kann ich mit Hilfe der Buchführung die Liquidität des abgelaufenen Wirtschaftsjahres darstellen?
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