16.01.2020

Umbruchverbot auf ÖVF bis 15. Februar

Achtung fehlerhaftes Datum im Kalender des Landwirtschaftlichen Wochenblattes! Für als Ökologische Vorrangflächen angemeldete Zwischenfrüchte gilt ein Umbruchverbot bis zum 15. Februar. Dies betrifft eine Bodenbearbeitung beziehungsweise Einarbeitung des Bestandes. Das Beweiden mit Schafen und Ziegen, Walzen, Schlegeln oder Häckseln des Bestandes ist dagegen bereits vor dem 15. Februar schon zulässig, solange keine Bodenbearbeitung erfolgt.
 
Auf Antrag können Ausnahmen erlassen werden. Dies könnte beispielsweise aufgrund klimatisch begünstigter Regionen der Fall sein.