15.06.2020

Corona-Konjunkturpaket

Das gilt ab 01.07.2020:

 

Senkung des Umsatzsteuer-Satzes

Vom 01.07. bis 31.12.2020 gilt eine befristete Senkung des Umsatzsteuersatzes von 19% auf 16% und von 7% auf 5%. Eine Änderung des Pauschalierungssatzes für Landwirte ist nicht vorgesehen. Für bestimmte Sägewerkserzeugnisse sowie für Getränke und alkoholische Flüssigkeiten wird der Satz ebenfalls auf 16% gesenkt.

Degressive Abschreibung
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird für die Jahre 2020 und 2021 eine degressive Abschreibung in Höhe von 25% (max. das 2,5-fache der linearen AfA) eingeführt. Die Sonderabschreibung kann neben der degressiven Abschreibung in Anspruch genommen werden.

Reinvestitionsfristen
Die Frist zur Übertragung einer Reinvestitionsrücklage (§6b EStG) wurde um ein Jahr verlängert, wenn die Rücklage wegen Fristablaufe am Schluss des nach dem 28. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahres hätte aufgelöst werden müssen; eine weitere Fristverlängerung kann darüber hinaus vom Bundesministerium für Finanzen im Rahmen einer Rechtsverordnung beschlossen werden. Auch die Frist für den Investitionsabzugsbetrag (§7 EstG) verlängert sich um ein Jahr. Diese Verlängerung ist insbesondere vor dem Hintergrund der Absenkung des Umsatzsteuersatzes von Bedeutung, wenn Landwirte den Bezug ihrer Vorleistungen, in diesem Fall besonders die Lieferung von Maschinen und anderen beweglichen Wirtschaftsgütern, auf das Jahr 2021 verschieben.

Verlustrücktrag
Für die Jahre 2020 und 2021 wird der Verlustrücktrag von 1 Mio. € (2 Mio. € bei Zusammenveranlagung) auf 5 Mio. € (10 Mio. € bei Zusammenveranlagung) erhöht. Hierzu soll bereits für das Jahr 2019 eine Rücklagemöglichkeit geschaffen werden („Corona-Rücklage“), die spätestens bis 2022 aufzulösen ist.

Anpassung der Vorauszahlungen
Vorgesehen ist die Anpassung der Vorauszahlungen für das Jahr 2019. Hier wird auf Antrag der Gesamtbetrag der Einkünfte pauschal um 30 % gemindert, es sei denn, es sind Einkünfte aus Arbeitnehmertätigkeit vorhanden. Voraussetzung dafür ist, dass die Vorauszahlungen für 2020 auf 0 Euro gesetzt wurden. Ähnlich ist dies für einen vorläufigen Verlustrücktrag aus 2020 in das Jahr 2019 geregelt.

Gewerbesteuer
Der Freibetrag für die Hinzurechnungen wird auf 200.000 € erhöht. Die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommenssteuer soll künftig bis zu 400% statt bislang 380% möglich sein.

Kinderbonus
Es wird einen einmaligen Kinderbonus in Höhe von 300 € je kindergeldberechtigtes Kind geben. Dieser wird allerdings mit dem Kinderfreibetrag verrechnet.

KFZ-Steuer
Die KFZ-Steuer wird künftig stärker an den CO²-Emissionen ausgerichtet. Die KFZ-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wird bis zum 31. Dezember gewährt.

Besteuerung der privaten KFZ- Nutzung
Für reine Elektroautos kann die Besteuerung des geldwerten Vorteils in Höhe von 0,25% nunmehr bis zu einer Kaufpreisgrenze von 60 000 € statt bisher 40 000 € erfolgen.