Hessischer Bauernverband - Kreisbauernverband Fulda-Hünfeld
25.08.2020

Rote Gebiete: Verpflichtender Zwischenfruchtanbau erst ab 2021

Das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (HMUKLV) hat über eine gemeinsame Klarstellung des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) und des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) unterrichtet.
Der verpflichtende Zwischenfruchtanbau in den sog. Roten Gebieten gilt erst ab
Herbst 2021.
Nach Inkrafttreten der novellierten Düngeverordnung Anfang Mai dieses Jahres war lange
Zeit unklar und missverständlich, ob die Pflicht zum Zwischenfruchtanbau nach der Ernte
bereits in diesem Jahr für die ausgewiesenen, mit Nitrat belasteten Gebiete gilt. Diese
Unklarheit haben BMEL und BMU nun beseitigt und erklärt, dass die Pflicht erst ab Herbst
2021 gelte, so das HMUKLV. Wie jetzt mitgeteilt wurde, hatte sich der Bund im Frühjahr
mit der Europäischen Kommission darauf verständigt, dass alle sieben bundesweit für die
ausgewiesenen Gebiete belastenden Vorschriften erst ab dem 01.01.2021 gelten sollen.
Dabei wird nicht das Düngeverbot, sondern die Pflicht zum Zwischenfruchtanbau als
belastende Vorschrift gewertet, weshalb diese Verpflichtung in diesem Jahr noch nicht
gelten könne, so das HMUKLV weiter.