16.02.2017

Rechtmäßigkeit der Überschussabgabe (Superabgabe) für das Milchquotenjahr 2014/2015

Erläuterungen
Mit Auslaufen der Milchquote zum 31. März 2015 stellte sich die Frage, ob für das letzte Milchquotenjahr 2014/2015 der Quote noch eine Superabgabe von den Milcherzeugern wegen Überlieferung gefordert werden darf.
 
In dem Verfahren vor dem FG Hamburg hat die Klägerin als Milcherzeuger geltend gemacht, dass mit der ersatlosen Aufhebung der Milchquotenregelung zum 31. März 2015 eine Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Superabgabe nicht mehr gegeben ist, auch wenn sich diese Superabgabe auf den Zeitraum des Milchwirtschaftsjahres 2014/2015 bezieht. Im konkreten Fall hatte die Klägerin für den Zeitraum 2014/2015 eine Überlieferung von 457.041 kg. Die Molkerei meldete daraufhin am 14.07.2105 bei dem zuständigen Hauptzollamt Hamburg eine Überschussabgabe in entsprechender Höhe an. Hiergegen wendete sich die Klägerin mit dem Einspruch gegen das Hauptzollamt, den dieses mit Einspruchsentscheidung vom 23.10.2015 zurückwies. Die daraufhin eingereichte Klage wurde mit Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg vom 30.09.2016 abgewiesen. Die Überschussabgabe durfte damit noch nach Ablauf des letzten Milchquotenjahres 2014/2015 festgesetzt werden. Das Finanzgericht Hamburg hat die Revision zum BFH jedoch zugelassen.
 
Anmerkungen
Das FG Hamburg stellt in der Urteilsbegründung im Wesentlichen darauf ab, dass die Überschussabgabe mit Ablauf des 31.03.2015 dem Grunde nach bereits entstanden war. Die Höhe der Abgabe konnte jedoch zu diesem Zeitpunkt aus abrechnungstechnischen Gründen noch nicht ermittelt werden. Damit sei klar, dass die Abgabe der Anmeldung durch die Molkerei zu einem Zeitpunkt außerhalb des Zwölfmonatszeitraumes 2014/2015 zwingend erfolgen musste.  Das zu diesem Zeitpunkt die maßgebliche EU-Verordnung Nr. 1234/2007 bereits außer Kraft getreten war, steht nach Ansicht des Finanzgerichtes der Verwirklichung des Abgabentatbestandes nicht entgegen. Dieser sei alleine durch die Überschreitung der verfügbaren Quote des Erzeugers in dem Zeitraum 01.04.2014 bis 31.03.2015 unzweifelhaft erfüllt worden.
 
Praxishinweise
Das Finangericht Hamburg hat am 30. September 2016 insgesamt 7 Verfahren verhandelt und gleichlautend begründet. Das Finanzgericht Hamburg ist zentral zuständig für das Marktordnungsrecht betreffend der Superabgabe Milch für die Bundesländer Niedersachsen, Hamburg und Schleswig-Holstein.
 
Da diese Verfahren als Musterverfahren geführt werden, werden die Kläger in die Revision gehen. Diese ist auch ausdrücklich vom FG Hamburg zugelassen worden. Dabei soll im weiteren Verfahrensablauf erreicht werden, dass der BFH die Rechtsfrage dem EuGH vorlegt. Bis zu einer endgültigen Entscheidung darüber, ob die Superabgabe für das  letzte Milchquotenjahr 2014/2015 tatsächlich rechtmäßig erhoben werden durfte, wird es daher noch einige Jahre dauern.
 
Unabhängig von der Frage, welche Erfolgsaussichten dieses Verfahren hat, können betroffene Milcherzeuger auch jetzt noch auf den Zug aufspringen, auch wenn sie bereits ihre Superabgabe bezahlt haben, die ja von den Molkereien regelmäßig von der Milchgeldabrechnung einbehalten wurde.
 
Bei der Superabgabe handelt es sich um eine Abgabenanmeldung gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes (MOG) und diese hat gem. § 168 Satz 1 AO die Wirkung einer Steueranmeldung. Bekanntlicherweise steht eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO gleich. Hierbei ist nach § 164 Abs. 2 AO ein Antrag auf Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit möglich.
 
Wenn daher Mandanten noch von dem laufenden Verfahren profitieren wollen, sollten diese direkt gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt eine Herabsetzung der Überschussabgabe au 0 € beantragen mit der Begründung, dass die Einbehaltung einer Überschussabgabe für das Milchwirtschaftsjahr 2014/2015 mangels Rechtsgrundlage rechtwidrig ist. Sofern dieser Antrag abgelehnt wird, kann hiergegen Einspruch eingelegt werden, wobei sich der Einspruch auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren stützen muss. Dies führt dann gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO automatisch dazu, dass das Einspruchsverfahren bis zur Klärung der Rechtsfrage ruhend gestellt wird. Über diesen Weg kann man relativ elegant auch jetzt noch von einer möglichen positiven Entscheidung des BFH im Revisionsverfahren oder ggf. des EuGH profitieren.
 
Der Antrag ist an das jeweils für die Molkerei zuständige Hauotzollamt zu richten.

Zuständig für die Molkerei Hochwald ist das Hauptzollamt Koblenz.
Zuständig für die Molkerei Milchwerke Oberfranken ist das Hauptzollamt Schweinfurt.
 
Die jeweiligen Anträge finden Sie in unserem geschützten Bereich.