Mit dem Inkrafttreten der neuen Düngeverordnung im Mai
2020 ergaben sich die Fragen, welche Regelungen nun bereits ab diesem
Sommer von Landwirten in der Dokumentation und zur Ausbringung im Herbst
eingehalten werden müssen und insgesamt nach der Gültigkeit der
Ausführungsverordnung in Hessen, da deren Vorgaben noch auf der
Bundesdüngeverordnung aus 2017 (DüV 2017) basiert.
Am 30. August 2019 ist die hessische Ausführungsverordnung zur
Düngeverordnung in Kraft getreten. Damit wurde die Abgrenzung der Roten Gebiete
in Hessen festgelegt und den dort wirtschaftenden Landwirten drei
zusätzliche Auflagen auferlegt. Mit der neuen Bundesdüngeverordnung (DüV
2020) ergaben sich ab dem 01.05.2020 zusätzliche Anforderungen in den
Roten Gebieten, welche jedoch erst ab dem 01.01.2021 gültig sind.
Nachfolgend ist zusammengefasst, welche Vorgaben der noch geltenden AV
DüV 2019 in den Roten Gebieten gelten und welche Anforderungen mit Blick
auf die neue Ausführungsverordnung ab 2021 bereits in diesem Jahr in den
noch geltenden Roten Gebieten berücksichtigt werden müssen:
I. Aus der Ausführungsverordnung Hessen ab 2019:
1. Auflagen
a) Verpflichtende Untersuchung von Wirtschaftsdüngern,
(§ 13 Abs. 2 S. 4 Nr. 2 DüV 2017)
Das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern sowie von organischen und
organisch-mineralischen Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände
aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, darf nur dann erfolgen, wenn
vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem
Stickstoff beziehungsweise Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der
Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber
oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind.
Diese Anforderung gilt für Betriebe im Roten Gebiet weiterhin bis
zumindest
01.01.2021.
b) Erhöhte Abstände zu Oberflächengewässer, (§ 13 Abs. 2 S. 4 Nr. 5 DüV
2017)
Beim Aufbringen von stickstoff- oder phosphorhaltigen Düngemitteln,
Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln muss ein
Abstand von mindestens fünf Metern in Abhängigkeit von der
Ausbringungstechnik gegenüber oberirdischer Gewässer eingehalten werden.
Bei einer Hangneigung von 10 % im 20 Meter-Abstandsbereich zum Gewässer
dürfen stickstoff- oder phosphorhaltigen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe,
Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel innerhalb eines Abstandes von
zehn Metern zur Böschungsoberkante nicht aufgebracht werden.
Auf Ackerflächen mit einer Hangneigung von 10 % im 20
Meter-Abstandsbereich zum Gewässer dürfen stickstoff- oder
phosphorhaltigen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und
Pflanzenhilfsmittel innerhalb eines Abstandes zwischen 10 und 20 Metern
zur Böschungsoberkante nur wie folgt aufgebracht werden:
- auf unbestellten Ackerflächen nur bei sofortiger Einarbeitung
- Bestand vorhanden -> bei Kulturen mit einem Reihenabstand von 45 cm
und
mehr nur bei sofortiger Einarbeitung oder bei entwickelter Untersaat
- Bestand vorhanden -> bei Flächenkulturen (Getreide, Raps etc.), die
in
Mulchsaat- oder Direktsaatverfahren gedrillt wurden oder nur bei
hinreichender
Bestandsentwicklung
Diese Anforderung gilt für Betriebe im Roten Gebiet weiterhin bis
zumindest
01.01.2021.
c) Abgesenkter Kontrollwert beim Nährstoffvergleich,
(§ 13 Abs. 2 S. 4 Nr. 12 DüV 2017)
Der Betriebsinhaber hat sicherzustellen, dass der in der Düngeverordnung
genannte Kontrollwert von 50 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr auf
40 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr sinkt und dieser Kontrollwert
in den Jahren 2018, 2019 und 2020 und in später begonnenen Düngejahren
nicht überschritten wird.
Diese Anforderung ist ab dem 01.05.2020 durch den Wegfall des
Nährstoffvergleichs mit der neuen DüV 2020 entfallen.
2. Ausnahmen oder Befreiung von den Auflagen der AVDüV 2019
Betriebe, die bei der Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleichs
nachweislich einen Kontrollwert von weniger als 35 kg N/ha und Jahr
einhielten, sind von den Regelungen für die ausgewiesenen Gebiete
befreit, müssen diesen Nachweis jedoch unmittelbar nach dem Erstellen des
betrieblichen Nährstoffvergleichs der zuständigen Behörde vorlegen.
Teilnehmer an Agrarumweltmaßnahmen können auf Antrag von den Regelungen
ausgenommen werden, wenn diese Maßnahmen dem Schutz der Gewässer vor
Nährstoffeinträgen aus landwirtschaftlichen Quellen dienen. Es muss
jedoch gewährleistet sein, dass die Agrarumweltmaßnahme/n die gleiche
Wirkung erzielt oder erzielen, wie die Gewässerschutzanforderungen 1 bis
3.
Diese Ausnahmen entfallen seit dem 01.05.2020 für die noch gültige
Ausführungsverordnung.
3. Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung von Düngebedarfsermittlungen,
Nährstoffvergleichen und Aufzeichnungen für Betriebe, die ausschließlich
Flächen außerhalb der ausgewiesenen Gebiete bewirtschaften
Betriebe, die
Ø abzüglich von Flächen,
- auf denen nur Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen angebaut werden,
Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht im
Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- oder Obstbaus sowie Flächen,
die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung
dienen, weniger als zehn Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche
bewirtschaften,
- mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem jährlichen Stickstoffanfall
(Stickstoffausscheidung) an Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von
bis zu 100 Kilogramm Stickstoff je Hektar, wenn keine zusätzliche
Stickstoffdüngung erfolgt,
- weniger als 30 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche
bewirtschaften,
Ø höchstens bis zu drei Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder
Erdbeeren anbauen,
Ø einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern
tierischer Herkunft von
nicht mehr als 110 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufweisen und
Ø keine außerhalb des Betriebes anfallenden
Wirtschaftsdünger sowie organischen
und organisch-mineralischen Düngemittel, bei denen es sich um
Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, übernehmen und
aufbringen, sind in Hessen von der Pflicht zur Erstellung von
Düngebedarfsermittlungen, Nährstoffvergleichen und Aufzeichnungen
befreit, § 2 Abs. 2 AVDüV 2019.
Diese Ausnahmen gelten weiter, da dieser seit dem 01.05.2020 mit der
neuen
DüV 2020 entfallen ist.
ACHTUNG: Die Ausnahmen umfassen nicht die zusätzlichen
Dokumentationspflichten, die mit der neuen Düngeverordnung seit dem
01.05.2020 gelten (Bsp: Dokumentation der tatsächlichen Düngung,
spätestens zwei Tage nach Aufbringen).
II. Bundesdüngeverordnung (DüV 2020) in Roten Gebieten
Was ist schon jetzt durch die verpflichtenden Regelungen in den noch
geltenden Roten Gebieten zu beachten?
Eine verpflichtende Regelung der neuen Bundesverordnung in Roten Gebieten
ist der verpflichtende Zwischenfruchtanbau vor Sommerrungen. Soll eine
Kultur im kommenden Jahr mit Aussaat nach dem 01.Februar gedüngt werden,
muss im Herbst zuvor eine Zwischenfrucht angebaut und darf nicht vor dem
15. Januar umgebrochen werden.
Auch wenn diese Regelung erst ab dem 01.01.2021 gilt, muss bereits nach
der Ernte der Hauptfrucht im Jahr 2020 auf Flächen in den zurzeit
ausgewiesenen Gebieten eine Zwischenfrucht angebaut werden, wenn im
Frühjahr 2021 eine Stickstoffdüngung zur Sommerung erfolgen soll.
Berücksichtigt werden muss, dass zum jetzigen Zeitpunkt die Änderungen
der Ausweisung der Roten Gebiete ab dem 01.01.2021 noch nicht abgeschätzt
werden kann. Es ist denkbar, dass zum jetzigen Zeitpunkt betroffene
Landwirte ab dem 01.01.2021 aus der Gebietskulisse ausscheiden. Eine
Ausnahme besteht nur dann, wenn die Ernte nach dem 1. Oktober 2020
erfolgt oder der regionale jährliche Niederschlag im langjährigen Mittel
geringer als 550 mm/m² beträgt.
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