Hessischer Bauernverband - Kreisbauernverband Fulda-Hünfeld
24.07.2020

Gültigkeit der neuen Düngeverordnung

Mit dem Inkrafttreten der neuen Düngeverordnung im Mai 2020 ergaben sich die Fragen, welche Regelungen nun bereits ab diesem Sommer von Landwirten in der Dokumentation und zur Ausbringung im Herbst eingehalten werden müssen und insgesamt nach der Gültigkeit der Ausführungsverordnung in Hessen, da deren Vorgaben noch auf der Bundesdüngeverordnung aus 2017 (DüV 2017) basiert.
Am 30. August 2019 ist die hessische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung in Kraft getreten. Damit wurde die Abgrenzung der Roten Gebiete in Hessen festgelegt und den dort wirtschaftenden Landwirten drei zusätzliche Auflagen auferlegt. Mit der neuen Bundesdüngeverordnung (DüV 2020) ergaben sich ab dem 01.05.2020 zusätzliche Anforderungen in den Roten Gebieten, welche jedoch erst ab dem 01.01.2021 gültig sind. Nachfolgend ist zusammengefasst, welche Vorgaben der noch geltenden AV DüV 2019 in den Roten Gebieten gelten und welche Anforderungen mit Blick auf die neue Ausführungsverordnung ab 2021 bereits in diesem Jahr in den noch geltenden Roten Gebieten berücksichtigt werden müssen:
I. Aus der Ausführungsverordnung Hessen ab 2019:
1. Auflagen
a) Verpflichtende Untersuchung von Wirtschaftsdüngern,
(§ 13 Abs. 2 S. 4 Nr. 2 DüV 2017)
Das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern sowie von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, darf nur dann erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff beziehungsweise Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind.
Diese Anforderung gilt für Betriebe im Roten Gebiet weiterhin bis zumindest
01.01.2021.

b) Erhöhte Abstände zu Oberflächengewässer, (§ 13 Abs. 2 S. 4 Nr. 5 DüV 2017)
Beim Aufbringen von stickstoff- oder phosphorhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln muss ein Abstand von mindestens fünf Metern in Abhängigkeit von der Ausbringungstechnik gegenüber oberirdischer Gewässer eingehalten werden.
Bei einer Hangneigung von 10 % im 20 Meter-Abstandsbereich zum Gewässer dürfen stickstoff- oder phosphorhaltigen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel innerhalb eines Abstandes von zehn Metern zur Böschungsoberkante nicht aufgebracht werden.
Auf Ackerflächen mit einer Hangneigung von 10 % im 20 Meter-Abstandsbereich zum Gewässer dürfen stickstoff- oder phosphorhaltigen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel innerhalb eines Abstandes zwischen 10 und 20 Metern zur Böschungsoberkante nur wie folgt aufgebracht werden:
- auf unbestellten Ackerflächen nur bei sofortiger Einarbeitung
- Bestand vorhanden -> bei Kulturen mit einem Reihenabstand von 45 cm und
mehr nur bei sofortiger Einarbeitung oder bei entwickelter Untersaat
- Bestand vorhanden -> bei Flächenkulturen (Getreide, Raps etc.), die in
Mulchsaat- oder Direktsaatverfahren gedrillt wurden oder nur bei hinreichender
Bestandsentwicklung
Diese Anforderung gilt für Betriebe im Roten Gebiet weiterhin bis zumindest
01.01.2021.
c) Abgesenkter Kontrollwert beim Nährstoffvergleich,
(§ 13 Abs. 2 S. 4 Nr. 12 DüV 2017)
Der Betriebsinhaber hat sicherzustellen, dass der in der Düngeverordnung genannte Kontrollwert von 50 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr auf 40 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr sinkt und dieser Kontrollwert in den Jahren 2018, 2019 und 2020 und in später begonnenen Düngejahren nicht überschritten wird.
Diese Anforderung ist ab dem 01.05.2020 durch den Wegfall des Nährstoffvergleichs mit der neuen DüV 2020 entfallen.

2. Ausnahmen oder Befreiung von den Auflagen der AVDüV 2019
Betriebe, die bei der Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleichs nachweislich einen Kontrollwert von weniger als 35 kg N/ha und Jahr einhielten, sind von den Regelungen für die ausgewiesenen Gebiete befreit, müssen diesen Nachweis jedoch unmittelbar nach dem Erstellen des betrieblichen Nährstoffvergleichs der zuständigen Behörde vorlegen.

Teilnehmer an Agrarumweltmaßnahmen können auf Antrag von den Regelungen ausgenommen werden, wenn diese Maßnahmen dem Schutz der Gewässer vor Nährstoffeinträgen aus landwirtschaftlichen Quellen dienen. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass die Agrarumweltmaßnahme/n die gleiche Wirkung erzielt oder erzielen, wie die Gewässerschutzanforderungen 1 bis 3.
Diese Ausnahmen entfallen seit dem 01.05.2020 für die noch gültige Ausführungsverordnung.

3. Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung von Düngebedarfsermittlungen, Nährstoffvergleichen und Aufzeichnungen für Betriebe, die ausschließlich Flächen außerhalb der ausgewiesenen Gebiete bewirtschaften
Betriebe, die
Ø abzüglich von Flächen,
- auf denen nur Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen angebaut werden,
Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- oder Obstbaus sowie Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen, weniger als zehn Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,
- mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem jährlichen Stickstoffanfall (Stickstoffausscheidung) an Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von bis zu 100 Kilogramm Stickstoff je Hektar, wenn keine zusätzliche Stickstoffdüngung erfolgt,
- weniger als 30 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,
Ø höchstens bis zu drei Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen,
Ø einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von
nicht mehr als 110 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufweisen und
Ø keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organischen
und organisch-mineralischen Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, übernehmen und aufbringen, sind in Hessen von der Pflicht zur Erstellung von Düngebedarfsermittlungen, Nährstoffvergleichen und Aufzeichnungen befreit, § 2 Abs. 2 AVDüV 2019.
Diese Ausnahmen gelten weiter, da dieser seit dem 01.05.2020 mit der neuen
DüV 2020 entfallen ist.
ACHTUNG: Die Ausnahmen umfassen nicht die zusätzlichen Dokumentationspflichten, die mit der neuen Düngeverordnung seit dem 01.05.2020 gelten (Bsp: Dokumentation der tatsächlichen Düngung, spätestens zwei Tage nach Aufbringen).

II. Bundesdüngeverordnung (DüV 2020) in Roten Gebieten
Was ist schon jetzt durch die verpflichtenden Regelungen in den noch geltenden Roten Gebieten zu beachten?
Eine verpflichtende Regelung der neuen Bundesverordnung in Roten Gebieten ist der verpflichtende Zwischenfruchtanbau vor Sommerrungen. Soll eine Kultur im kommenden Jahr mit Aussaat nach dem 01.Februar gedüngt werden, muss im Herbst zuvor eine Zwischenfrucht angebaut und darf nicht vor dem 15. Januar umgebrochen werden.
Auch wenn diese Regelung erst ab dem 01.01.2021 gilt, muss bereits nach der Ernte der Hauptfrucht im Jahr 2020 auf Flächen in den zurzeit ausgewiesenen Gebieten eine Zwischenfrucht angebaut werden, wenn im Frühjahr 2021 eine Stickstoffdüngung zur Sommerung erfolgen soll. Berücksichtigt werden muss, dass zum jetzigen Zeitpunkt die Änderungen der Ausweisung der Roten Gebiete ab dem 01.01.2021 noch nicht abgeschätzt werden kann. Es ist denkbar, dass zum jetzigen Zeitpunkt betroffene Landwirte ab dem 01.01.2021 aus der Gebietskulisse ausscheiden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Ernte nach dem 1. Oktober 2020 erfolgt oder der regionale jährliche Niederschlag im langjährigen Mittel geringer als 550 mm/m² beträgt.