10.07.2018
Futternutzung von Ökologischen Vorrangflächen (ÖVF)
Zuständige Behörden der Landkreise können Einzelfallgenehmigungen erteilen
Der Hessische Bauernverband weist darauf hin, dass laut HMUKLV die zuständigen Landwirtschaftsbehörden bei den Landkreisen darauf hingewiesen wurden, dass die Nutzung von ÖVF-Brachen zu Futterzwecken ab dem 1. Juli im Einzelfall zugelassen werden kann, wenn die betriebliche Betroffenheit gegeben ist.
Dazu muss der Landwirt die Futterknappheit in seinem Betrieb darlegen und die zur Futternutzung in Frage kommmenden ÖVF-Flächen müssen benannt werden. Das können auch Flächen von benachbarten oder anderen Landwirten sein.
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