19.07.2018
ACHTUNG: Umbruch von Ackerfutterflächen nach 5-jähriger Nutzung
Wenn Ackerfutterflächen über einen Zeitraum von mehr als 5 Jahren als Ackerfutter genutzt werden, werden sie im 6. Jahr automatisch zu Grünland.
Um diese Umwandlung zu vermeiden muß die Fläche spätestens nach dem 5. Jahr umgebrochen werden.
Für den Landwirt gibt es dann zwei Möglichkeitern, diese Flächen als Ackerfutter (Status Ackerland) weiter zu nutzen:
- Die Fläche wird mindestes 1 Jahr als Ackerfläche (Getreide, Raps, Mais usw.) genutz und dann wieder als Ackerfutterfläche.
- Die Fläche wird umgepflügt. Es erfolgt die schriftliche Anzeige des Umpflügens von Flächen mit Gras oder anderen Grünpflanzen gem. § 30a InVeKoS- Verordnung (Formblatt beim KBV erhältlich)
Nach § 30a der InVeKoS-Verordnung besteht für das Umpflügen von bestimmten Flächen mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen eine Anzeigepflicht.
Mit einem innerhalb eines Monats angezeigten Umbruch von Ackerfutterflächen (Flächen, die mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bestellt sind) kann verhindert werden, dass bei eienr weiteren Ackerfutternutzung (>5 Jahre) die Fläche zu Neuem Dauergrünland wird.
Die Anzeige gilt für Flächen, die
- mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bewachsen sind,
- noch kein Dauergrünland sind,
- gepflügt wurden,
- mit dem Ziel die Flächen wider mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen anzulegen.
Wichtig: Die Anzeige ist der zuständigen Bewilligungsbehörde spätestens 1 Monat nach dem Umpflügen schriftlich anzuzeigen.
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Auf Zinswende reagieren
Die Leitzinsen der Europäischen Zentralbank wurden wegen der stark gestiegenen Inflation in den letzten zwei Jahren kontinuierlich erhöht. Treiber der Inflation waren hohe Energiekosten und gestörte Lieferketten. Jetzt scheint der Peak der Inflation überschritten und die Europäische Zentralbank hat ab Mitte des Jahres Zinssenkungen angekündigt. Die Banken haben schon jetzt die Bauzinsen um zirka 0,8 Prozent auf rund 3,5 Prozent gesenkt. Sind größere Baumaßnahmen geplant, ist jetzt ein günstiger Zeitpunkt dafür.
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