05.12.2013

VJEH - Das Betretungsrecht in Wald und Flur

Das Betretungsrecht in Wald und Flur

Die Nutzung von Wald und Feld erfolgt durch Personen und Personengruppen in unterschiedlichsten Bereichen und birgt aufgrund der dabei – wohl zwangsläufig - entstehenden widerstreitenden Interessen die Gefahr von Konflikten in sich. So fühlt sich der Wanderer beeinträchtigt durch Waldarbeiten und Wegesperrungen bspw. anlässlich von Gesellschaftsjagden. Der Jäger sieht beim Ansitz seine Chancen schwinden, sobald Mountainbiker, Nordic-Walker und Pilzsammler auftreten. Der Landwirt ist beschwert durch die Freizeitnutzung „seiner“ Feldwege. Die Reihe der Konfliktsituationen und unterschiedlichen Interessenlagen ließe sich fortsetzen.

Während der Land- und Forstwirt auf den Flächen vornehmlich ihrem Beruf nachgehen und mit dem Waldbau, mit dem Feldbau und der Weidenutzung ihr Einkommen verdienen, dient die Natur anderen für die reine Erholung aber auch für intensive Freizeitnutzung.

Um die Konflikte gar nicht erst entstehen zu lassen wird vom Gesetzgeber eine Abwägung vorgenommen, welche Nutzung wann und wo zulässig ist und welche eben nicht. bei Verstößen droht in vielen Fällen die Verhängung eines Bußgeldes; teilweise sind Verstöße sogar strafbewehrt. Die relevanten Rechtsnormen sind dabei in unterschiedlichen Bundes- und Landesgesetzen und auch gemeindlichen Satzungen zu finden.

Zu bedenken ist dabei zunächst, dass der Eigentümer mit seinem Grundstück nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen kann (§ 906 BGB). Dieser Grundsatz gilt aber nur, soweit nicht Gesetze oder Rechte Dritter entgegenstehen.

Was das Betretungsrecht angeht, stellt § 59 BNatSchG den allgemeinen Grundsatz auf, dass das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Flächen zum Zwecke der Erholung allen gestattet ist.

Mit § 14 Bundeswaldgesetz wird dieses Recht sogar dahingehend ausgeweitet, dass das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ohne Einschränkung auf Wege und Straßen gestattet wird sowie das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Wald – dies allerdings wiederum nur auf Straßen und Wegen. Diese Regelungen werden mit § 15 des Hessischen Waldgesetzes bestätigt und konkretisiert. Insbesondere wird in dessen Absatz 3 geregelt, was ein Weg im Sinne des Gesetzes ist, nämlich ein vom Waldbesitzer oder mit dessen Zustimmung angelegter befestigter oder naturfester Weg. Die Anlage von Wegen durch Dritte ohne Zustimmung des Waldeigentümers ist grundsätzlich untersagt. Das Fahren mit Kutschen ist im Wald nur auf Waldwegen gestattet, die eine Nutzbreite von mindestens 2 Metern aufweisen (§ 15 Absatz 4 Hessisches Waldgesetz). Weitergehende Nutzungen bedürfen der Zustimmung des Waldbesitzers. Hierzu zählen insbesondere das Befahren von Waldwegen mit motorgetriebenen Fahrzeugen, das Zelten, die Durchführung von kommerziellen Veranstaltungen mit erwerbswirtschaftlicher Zielsetzung und auch das Rauchen im Wald.

Das Betretungsrecht im Wald gilt aber nicht uneingeschränkt, sondern wird beispielsweise durch § 16 des Hessischen Waldgesetzes eingeschränkt. Vom Betreten des Waldes ausgenommen sind danach zum Beispiel Verjüngungsflächen sowie Waldflächen und Waldwege, auf denen Holzernter arbeiten oder andere gefahrgeneigte Waldarbeiten durchgeführt werden. Auch das Betreten forst- und jagdbetrieblicher Einrichtungen ist nicht vom allgemeinen Betretungsrecht umfasst. Das Radfahren, Reiten und Fahren mit Kutschen auf Rückegassen ist ebenso untersagt. Insbesondere bei potentieller Gefährdung der Waldnutzer oder auch der Natur sind weitergehende Einschränkungen des Betretungsrechts im Wald vorgesehen. Weitere Restriktionen ergeben sich aus dem Jagdrecht. So ist insbesondere das Verlassen befestigter Wege im Wald zur Nachtzeit verboten. Auch das Betreten von Wildruhezonen und Schutzgebieten kann weitgehend verboten sein.

Mit Blick auf landwirtschaftlich genutzte Flächen ist insbesondere auf die Möglichkeit der Städte und Gemeinden abzustellen, Satzungen zu erlassen und dort Regelungen unter anderem für das Betreten der Flächen, das Befahren von Flächen und Wegen mit Fahrzeugen, das Anleinen von Hunden und die Benutzung von Sportgeräten. Zudem schützt das Hessische Feld- und Forstschutzgesetz land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen und Anpflanzungen vor Beschädigungen und Zerstörung.

Verboten ist es nach § 23 Abs. 8 HJagdG, Hunde und Katzen unbeaufsichtigt in einem Jagdbezirk laufen zu lassen. Auch das unbefugte Beunruhigen von Wild ist verboten (§ 19a BJagdG).

Sofern Wild durch Hunde oder Katzen gejagt und ggf. sogar getötet wird, wird sich der Halter bzw. der Hundeführer dem Vorwurf der strafbewehrten Tierquälerei (§ 17 TierSchG) ausgesetzt sehen.

Zuwiderhandlungen und ein Überschreiten des Betretungsrechts sind in den jeweiligen Gesetzen mit Bußgeldern bewährt.

Störende Eingriffe in das Eigentum an landwirtschaftlichen Nutzflächen sind zu unterlassen. Auch freilaufende Hunde, die ihre Notdurft auf Wiesen und Äckern verrichten, können vom Eigentümer bzw. nutzungsberechtigten Landwirt untersagt werden und können Schadensersatzansprüche und bei Wiederholungsgefahr auch Unterlassungsklagen nach sich ziehen.