Satzung des Kreisbauernverbandes

I. Name, Sitz und Zweck


§ 1

Die landwirtschaftliche Bevölkerung des Landkreises Fulda schließt sich gemäß dieser Satzung zum Kreisbauernverband Fulda-Hünfeld e.V. zusammen.

Der Kreisbauernverband hat seinen Sitz in Petersberg und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2

Aufgabe des Kreisbauernverbandesist die Wahrung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und kulturellen Interessen des Landvolkes, einschließlich der Landfrauen und der Landjugend, die Betreuung und Beratung ihrer Mitglieder in Rechts-, Verwaltungs- und Steuersachen, berufsständischen Angelegenheiten sowie die Vertretung vor Behörden.

Der Kreisbauernverband ist keiner politischen Partei verpflichtet.

Bei Inhabern von Ehrenämtern im Kreisbauernverband, die für den Hessischen Landtag oder den Bundestag kandidieren, ruht die Betätigung im Kreisbauernverband.

Sie stellen ihr Amt mit der Annahme des Mandats zur Verfügung. In diesem Fall hat die Vertreterversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen. Wiederwahl ist zulässig.

§ 3

Der Kreisbauernverband ist Mitglied des Hessischen Bauernverbandes e.V. Der Präsident des Hess. Bauernverbandes oder ein von ihm Beauftragter ist berechtigt, an allen Sitzungen des Kreisbauernverbandes, insbesondere an Sitzungen des Vorstandes und der Vertreterversammlung, teilzunehmen.

II. Mitgliedschaft

§ 4

Mitglied des Kreisbauernverbandes Fulda-Hünfeld e.V. können alle Angehörige und

Förderer des Landwirtschaftlichen Berufsstandes werden, welche:

  1. die Satzung anerkennen,
  2. sich zur Zahlung des Beitrages verpflichten,
  3. im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind und nach den Gesetzen fähig sind, die Mitgliedschaft eines Vereins zu erwerben.

Als Angehörige des landwirtschaftlichen Berufsstandes zählen alle Personen, die einen landwirtschaftlichen Beruf ausüben sowie deren Familienangehörigen, sofern sie im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb leben.

Mitglieder können sowohl natürliche, als auch juristische Personen werden. Zur Landwirtschaft gehören alle Teile der Land- und Forstwirtschaft im weitesten Sinne, insbesondere alle Zweige der Bodenbewirtschaftung, einschließlich der Tierzucht und der Tierhaltung, der Gartenbau, der Obstbau, der Gemüsebau, die Baumschule, der Weinbau, die Forstwirtschaft und die Fischerei.

§ 5

Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt aufgrund einer schriftlichenAnmeldung bei der Kreisgeschäftsstelle und durch Beitragszahlung.

Der Vorsitzende des Kreisbauernverbandes, im Verhindertenfall sein Stellvertreter, kann den Erwerb der Mitgliedschaft ablehnen. Gegen diese Ablehnung ist der Einspruch an den Vorstand zulässig, der endgültig entscheidet. Dem Mitglied soll ein Mitgliedsausweis ausgehändigt werden.

Die Mitglieder des Kreisbauernverbandes sind gemäß den entsprechenden Satzungsbestimmungen des Hessischen Bauernverbandes auch dessen Mitglieder.

Die Mitgliedschaft wird beendet:

  1. durch Kündigung
  2. durch Ausschluss
  3. durch Tod
§ 6

Die Kündigung kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist ausgesprochen werden. Sie ist nur wirksam, wenn sie rechtzeitig schriftlich bei der Geschäftsstelle des Kreisbauernverbandes eingegangen ist.

§ 7

Gegen Mitglieder, die:

  1. sich eines ehrenrührigen Verhaltens oder eines die Organisation schädigenden Verhaltens schuldig machen,
  2. gröblich gegen die Satzung verstoßen,
  3. trotz wiederholter Mahnung ihre Beiträge nicht bezahlen,
  4. Beschlüsse der Organe des Kreisbauernverbandes gröblich verletzen oder nicht einhalten,

können durch Beschluss des Vorstandes folgende Maßnahmen ergriffen werden:

  1. Erteilung eines Verweises,
  2. Aberkennung der Ehrenämter, die sie in dem Kreisbauernverband begleiten und Aberkennung etwaiger Ehrenrechte des Kreisbauernverbandes,
  3. Ausschluss
Der Beschluss des Vorstandes ist dem betreffenden Mitglied in schriftlicher Form unter Angaben der Gründe durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das betreffende Mitglied kann binnen 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses Einspruch erheben, worauf die Vertreterversammlung endgültig entscheidet.

§ 8

Im Falle des Todes, der Kündigung sowie des Ausschlusses endet die Beitragspflicht mit dem Schluss des Kalenderjahres. Die ausscheidenden Mitglieder haben auf das Vermögen des Kreisbauernverbandes keinen Anspruch.


III. Pflichten und Rechte der Mitglieder

§ 9

Die Mitglieder sind verpflichtet, das Wohl des Kreisbauernverbandes und seine Einrichtungen nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die Beschlüsse ihrer Organe durchzuführen. Sie sind berechtigt, alle Einrichtungen des Kreisbauernverbandes in Anspruch zu nehmen.

IV. Aufbau des Kreisbauernverbandes

§ 10

Die Mitglieder, die in einer politischen Gemeinde / Stadt ihren ständigen Aufenthalt haben, bilden einen Bezirk. Die Gesamtheit aller Bezirke bildet den Kreisbauernverband.

§11

In den Bezirksversammlungen des Kreisbauernverbandes werden die Bezirksvertreter zur Vertreterversammlung des Kreisbauernverbandes gewählt. Die Bezirksvertreter können sowohl vom Kreisbauernverband oder von den Mitgliedern aus dem jeweiligen Bezirk vorgeschlagen werden. Die Bezirksversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Bezirksversammlung wird vom Kreisvorsitzenden, im Verhinderungsfall einem seiner Stellvertreter unter Benennung einer Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen. Die Bezirksversammlung wird vom Kreisvorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter geleitet.

§ 12

Je angefangene 15 Mitglieder im Bereich des Wahlbezirks ist ein Bezirksvertreter zu wählen. Abstimmungen in der Bezirksversammlung können durch allgemeine Zustimmung, Handaufheben oder geheim erfolgen. Es gilt Stimmenmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.

Die Bezirksvertreter sollten möglichst aus den verschiedenen Orts- / Stadtteilen des Wahlbezirkes kommen. Über die in der Bezirksversammlung erfolgten Wahlen ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und einem Mitglied des Kreisvorstandes zu unterzeichnen ist.

§ 13

Die Bezirksvertreter werden auf Dauer von fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie sind so lange im Amt, bis neue Bezirksvertreter gewählt sind.

V.Aufgaben des Kreisbauernverbandes

§ 14

Die Organe des Kreisbauernverbandes sind:

  1. Die Vertreterversammlung
  2. Der Vorstand
§ 15

Die Vertreterversammlung setzt sich aus den von den Bezirken entsandten Vertretern zusammen. Auf jede angefangene 15 Mitglieder eines Bezirkes entfällt ein Vertreter. Stimmberechtigt sind nur die von den Bezirken gewählten Vertreter oder deren Stellvertreter.

Die Übertragung des Stimmrechtes auf einen Vertreter ist zulässig.

Die Mitglieder des Vorstandes des Kreisbauernverbandes, die nicht Vertreter sind, nehmen mit beratender Stimme an der Vertreterversammlung teil.

Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Vertreterversammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen. Anträge an die Vertreterversammlung sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie eine Woche vor dem Tagungszeitpunkt bei der Geschäftsstelle des Kreisbauernverbandes schriftlich eingegangen sind.

§ 16

Die Vertreterversammlung wird von dem Vorsitzenden des Kreisbauernverbandes, im Verhinderungsfall von einem seiner Vertreter mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen und von ihm geleitet. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Für die Erörterung allgemeiner wichtiger Berufsfragen kann der Vorsitzende, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter eine allgemeine Mitgliederversammlung einberufen, zu der die Mitglieder in der üblichen Weise einzuladen sind.

§ 17

Die Vertreterversammlung tritt an die Stelle der im BGB vorgesehenen Mitgliederversammlung. Sie ist insbesondere zuständig für:

  1. die Wahl des Vorstandes des Kreisbauernverbandes
  2. die Genehmigung des Haushaltsplanes und Abnahme der Jahresrechnung
  3. die Entlastung von Vorstand und Geschäftsführung,
  4. die Wahl der Vertreter zur Vertreterversammlung des Hessischen Bauernverbandes e.V.
  5. die Wahl der Kassenprüfer.

§ 18

Die Vertreterversammlung ist einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Jahr. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 10 % der Vertreter unter Angabe der Verhandlungspunkte beantragt wird, bei der Geschäftsstelle des Kreisbauernverbandes einzureichen.

§ 19

Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und mindestens 1/4 der Vertreter anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist die Vertreterversammlung erneut einzuberufen. Diese ist in jedem Fall beschlussfähig, sofern es sich um dieselbe Tagesordnung handelt und ein entsprechender Hinweis in der Einladung erfolgt ist. Von den Verhandlungen und Beschlüssen der Vertreterversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 20

Abstimmungen in der Vertreterversammlung können durch allgemeine Zustimmung, Handaufhebung oder geheim erfolgen.

Es gilt einfache Stimmenmehrheit, soweit in dieser Satzung nicht anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluss zustande.

§ 21

In der ordentlichen Vertreterversammlung hat der Vorstand den Geschäfts- und Kassenbericht zu erstatten. Die Kassenführung ist von einer zu wählenden Kommission von mindestens 3 Mitgliedern zu prüfen. Jährlich scheidet ein Kassenprüfer aus. Die Vertreterversammlung wählt jeweils einen Nachfolger.

VI. Aufgabe des Vorstandes

§ 22

Der Vorstand des Kreisbauernverbandes besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens 9 weiteren Mitgliedern.

Dem Vorstand gehören des Weiteren folgende Personen ohne Stimmrecht an:

a) der Kreislandwirt, ersatzweise sein Stellvertreter

b) ein Vertreter/ in der Landjugend / Jungzüchter

c) eine Vertreterin der Landfrauen

d)ein Vertreter/ in des Waldbesitzerverbandes

§ 23

Der Vorsitzende und seine Stellvertreter bilden den geschäftsführenden Vorstand und vertreten den Kreisbauernverband gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder von Ihnen ist einzeln vertretungsberechtigt.

Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen in getrennten Wahlgängen von der Vertreterversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Dasselbe gilt für die übrigen Vorstandsmitglieder. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist anzustreben, dass im Vorstand die einzelnen Gebietsteile des Kreises angemessen vertreten sind.

Jedes Jahr scheidet ein Viertel der Vorstandsmitglieder aus. Die drei ersten Viertel werden durch Los bestimmt Wiederwahl ist zulässig. Wählbar ist nur, wer das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Über Ausnahmen entscheidet die Vertreterversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienen Vertreter.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 24

Zur Zuständigkeit des Vorstandes gehört insbesondere:

  1. Die Anstellung und Abberufung der Mitarbeiter der Geschäftsstelle.

Die Anstellung und Abberufung des Geschäftsführers kann nur nach Abstimmung mit dem Vorstand des Hessischen Bauernverbandes erfolgen.

  1. Die Aufsicht über die Geschäftsführung
  2. Die Aufstellung des Entwurfes eines Haushaltsplanes und dessen Vorlage zur Beschlussfassung an die Vertreterversammlung.
  3. Vorbereitung der Vertreterversammlung, deren Einberufung und Festsetzung der Tagesordnung.
  4. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die nicht die Vertreterversammlung nach dieser Satzung ausschließlich zuständig ist.

§ 25

Der Vorsitzende des Vorstandes, im Verhinderungsfalle einer seiner Stellvertreter, beruft nach Bedarf die Vorstandssitzung ein. Es muss jedes Halbjahr mindestens eine Vorstandsitzung stattfinden. Die Einladung soll unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche erfolgen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand binnen 2 Wochen erneut einzuberufen. Er ist dann auf jeden Fall beschlussfähig, wenn die Tagesordnung dieselbe geblieben ist. Bei der Abstimmung entscheidet einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluss zustande. Über die in der Sitzung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterschreiben ist.

§ 26

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und den beiden Stellvertretern. Der Geschäftsführer gehört dem geschäftsführenden Vorstand mit beratender Stimme an. Der geschäftsführende Vorstand nimmt diejenigen Aufgaben wahr, die ihm der Vorstand aus seinem Aufgabengebiet überträgt.

VII.Sonstige Regelungen

§ 27

Rechnungswesen:

Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Die Jahresabrechnung ist vom Hessischen Bauernverband zu prüfen und vom Vorstand der Vertreterversammlung vorzulegen.

§ 28

Satzungsänderung und Auflösung:

Der Kreisbauernverband kann aufgelöst werden, wenn eine Mehrheit von 3/4 der Vertreter dies beschließt. Unter der gleichen Voraussetzung kann die Mitgliedschaft zum Hessischen Bauernverband e.V. gekündigt werden.

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienen Vertreter.

§ 29

Mit der Auflösung des Kreisbauernverbandes fällt das Vermögen an den Hessischen Bauernverband e.V.

§ 30

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Vorstehende Neufassung der Satzung des Kreisbauernverbandes Fulda-Hünfeld e.V. ist in der heutigen beschlussfähigen Vertreterversammlung vom 20. März 2014 beschlossen und angenommen worden.

Fulda, den 20. März 2014

Vorsitzender

Lothar Röder