30.03.2017

Hessens Landwirtschaft blüht für Bienen - Imker und Bauern sind Partner

In einer Aktion, die an die von der Landesregierung initiierten Kampagne "Bienenfreundliches Hessen" anknüpft stellt der Hessische Bauernverband Blühmischungen für Bienen kostenlos zur Verfügung. Diese Blühmischungen können Sie kostenfrei in der Geschäftsstelle des Kreisbauernverbandes in Petersberg abholen, um sie auf Ihren Flächen auszusäen. Sie erhalten 1 Kilogramm der Blühmischung, was für ca. 1000 Quadratmeter Blühfläche ausreicht.
Es bietet sich in diesem Frühjahr an, beispielsweise entlang von Maisäckern solche Blühstreifen anzulegen. Es wird auch empfohlen, die Anlage der Blühstreifen mit den örtlichen Imkern abzustimmen.
 
Sofern solche Blühstreifen als ökologische Vorrangflächen dienen sollen, ist ihre Aussaat allerdings noch vor dem 1. April notwendig. Da dies kaum noch zu realisieren ist, empfehlen wir bei einem späteren Aussatzeitpunkt die Flächen als Jagdschneisen oder als Flächen, die der Biodiversität dienen zu definieren. Diese Streifen oder Teilflächen können auf den ansonsten einheitlich bewirtschafteten Ackerflächen der Hauptkultur zugerechnet werden und müssen nicht als gesonderte Bewirtschaftungeinheit vermessen oder im Agrarantrag ausgewiesen werden.
Allerdings sind diese Flächen dann nicht als ökologische Vorrangflächen und daher dann auch nicht als Greeningnmaßnahmen anrechenbar.
 
Da die Bienen auch wichtige Leistungen für die landwirtschaftlichen Flächen durch ihre Bestäubungsarbeit erbringen empfielt der Kreisbauernverband seinen Mitgliedern, an dieser Aktion teilzunehmen.
Das Saatgut steht nur zur Verfügung, solange der Vorrat reicht.
 
Praxisinformationen - zur Anlage von Blühstreifen -
 
Die Aussaat von Blühmischungen:
• Generell kann die Aussaat mit allen Arten von
Sämaschinen erfolgen
• Bei mechanischen Drillmaschinen ist eine Streckung
mit einem Füllstoff anzuraten
• Ca. 100 kg Sojaschrot oder Sonnenblumenkuchen
bzw. 300 kg Sand pro ha eignen sich dafür gut
• Bei pneumatischen Drillen kann die Streckung
ebenfalls ein Entmischen der unterschiedlichen
Korngrößen verhindern
• Wenn möglich Saatgut auf der Oberfläche ablegen
und anschließend, bei nicht zu feuchten Bodenverhältnissen,
anwalzen (sonst: Flache Aussaattiefe von
ein bis zwei Zentimetern)
• Unkrautfreie Fläche wählen, feinkrümeliges Saatbett
bereiten

Pflegemaßnahmen:
• Gut entwickelte Bestände brauchen in der Regel
keine Pflegemaßnahmen
• Bei einzelnen Unkrautnestern kann eine mechanische
Bekämpfung von Hand erfolgen (z.B. bei Distelnestern)
• Dabei ist zu beachten (Stilllegung/Ackerbrache):
• Keine Pflegemaßnahmen vom 01.04. bis 30.06.
• Mindestens 1 x pro Jahr Mulchen oder Mähen
• Kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, es sei
denn, sie werden bei Vorbereitung der Herbstbestellung
ab 01.08. benötigt
• Keine Düngung
• Keine Nutzung des Aufwuchses zulässig
• Bodenbearbeitung zur Nachsaat oder Einsaat
einer Folgekultur mit Ernte im nächsten Jahr
ab 01.08. zulässig.

Dokumentation:
Der Aussaattermin sollte dokumentiert und der
Sackanhänger mit den Saatgutbestandteilen aufbewahrt
werden.

Beantragung im Gemeinsamen Antrag
(Förderungsrechtliche Vorgaben):
Aussaat bis zum 31.03.
Förderungsrechtlich muss die Aussaat auf allen Flächen,
für die eine Greeningprämie beantragt wird, bis zum 31.
März erfolgen, denn ÖVF dürfen vom 1.4. bis 30.6. nicht
bearbeitet werden. Dies gilt auch für Brache mit Einsaat
von einjährigen Blühmischungen (Code 590).
Folgende Varianten sind möglich:
Blühstreifen können als Feldrand ÖVF (Code 058, Gewichtungsfaktor
1,5), d.h. als Ökologische Vorrangfläche
(Greeningmaßnahme), beantragt werden.
Anforderungen: Auf Ackerflächen, lineare Struktur, keine
Längenbeschränkung, Breite durchgängig mindestens 1
Meter und höchstens 20 Meter. Feldränder müssen nicht
immer am Rande einer Parzelle angelegt werden. Die
Ackerparzelle kann auch durch ein streifenförmiges Element
aufgeteilt werden. Mindestparzellengröße beträgt
0,1 ha je Blühstreifen.
Streifen am Waldrand ÖVF (Code 054, Gewichtungsfaktor
1,5) sind ebenfalls möglich. Anforderungen: 1 m
Mindestbreite, Höchstbreite 10 m. Zudem darf zwischen
dem Waldrand und der ÖVF-Fläche kein Feldrain, Waldsaum
oder Weg liegen. Mindestparzellengröße beträgt
0,1 ha je Blühstreifen. Der Vorteil liegt hier bei Anlage
eines Blühstreifens in der eindeutigen Abgrenzung zur
übrigen Ackerfläche.

Aussaat auch nach dem 01.04.
NEU: Jagdschneisen oder Flächen, die der Biodiversität dienen,
können als Streifen oder Teilflächen einer ansonsten
einheitlich bewirtschafteten Ackerfläche der Hauptkultur
zugerechnet werden und müssen nicht als gesonderte
Bewirtschaftungseinheit vermessen oder ausgewiesen
werden. Größe der Blühfläche muss der Fläche der Hauptkultur
untergeordnet sein. Der Aussaatzeitpunkt kann frei
gewählt werden. Diese Flächen sind nicht als ÖVF und daher
auch nicht als Greeningmaßnahme anrechenbar.
Ein- und mehrjährige Blühstreifen können auch über das
HALM mit allerdings fünfjähriger Verpflichtung gefördert
werden, eine Anrechnung als Greeningmaßnahme
ist dann nicht möglich. Es ist ein gesonderter Antrag bis
zum 15.5. zu stellen. Bitte Förderbedingungen beachten!