08.03.2017

Agrardieselantrag

Zu Beginn des Jahres 2017 haben verschiedene neue Formularvordrucke bei der Antragstellung zur Agrardieselsteuererstattung bei den Landwirten für Verwirrung gesorgt.
Der Kreisbauernverband hat sich ausführlich mit dem Sachverhalt beschäftigt.
Nachfolgend geben wir eine Übersicht über die aktuellen Vordrucke und geben eine Empfehlung für die Antragstellung.
 

AGRARDIESELSTEUERERSTATTUNG:

Information zu den neuen zusätzlichen Formularen

Auf der Grundlage von Änderungen im EU-Beihilferecht hat die Generalzolldirektion bei der Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Agrardieselrückerstattung) neue Vordrucke in Umlauf gebracht. Diese Vordrucke müssen für die Agrardieselrückerstattung für das Kalenderjahr 2016 erstmalig verwendet werden.

Übersicht der Vordrucke:

Vordruck 1140                          Antrag auf Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (ausführlicher Vordruck, bisheriges Formular) Abgabefrist 30.09.

Vordruck 1142                         Vereinfachter Antrag auf Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Kurzantrag, bisheriges Formular) Abgabefrist 30.09.

Vordruck 1139                         Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen (neues Formular) Abgabefrist 30.06.

Vordruck 1462                         Erklärung für die im vorangegangenen Jahr erhaltenen Steuerentlastungen (neues Formular)

Abgabefrist 30.06.

Vordruck 1463                         Antrag auf Befreiung von der Erklärungspflicht

(neues Formular, kann im Antragsjahr gestellt werden und befreit von der Abgabe des Vordrucks 1462 für drei Kalenderjahre = 2018, 2019, 2020)

Wie ist bei der Antragstellung vorzugehen?

A)    Der bereits aus der Vergangenheit bekannte Agrardieselantrag muss als ausführliche Version (Vordruck 1140) oder als vereinfachte Version (Vordruck 1142) gestellt werden. Abgabefrist ist wie bisher 30.09.

B)     Die Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen (Vordruck 1139) muss ebenfalls abgegeben werden. Abgabefrist 30.06.

C)     Die Erklärung für im vorangegangenen Jahr erhaltene Steuerentlastungen (Vordruck 1462) ist nach Zugang der Steuerentlastung im Folgejahr bis zum 30.06. abzugeben.

D)    Mit dem Antrag auf Befreiung von der Erklärungspflicht (Vordruck 1463) kann ich die Abgabe des Vordrucks 1462 für drei aufeinanderfolgende Jahre vermeiden, wenn ich den Vordruck 1463 im Jahr der Antragstellung stelle.

Beispiel:         Stelle ich diesen Antrag (Vordruck 1463) im Jahr 2017 für die Agrardieselrückerstattung 2016, so entfällt die Erklärung für die im vorangegangenen Kalenderjahr erhaltene Steuerentlastung (Vordruck 1462) für die Jahre 2018, 2019 und 2020.

Hinweis:          Der Vordruck 1463 kann nur dann gestellt werden, wenn die Steuerentlastungen in den drei Jahren vor der Erklärungspflicht je Kalenderjahr nicht mehr als 150.000,00 € betragen haben.

Alle Vordrucke sind beim Kreisbauernverband Fulda-Hünfeld e. V. erhältlich. Ausfüllhinweise für die neuen Vordrucke erhalten Sie ebenfalls.

Die neuen Vordrucke können zurzeit noch nicht online gestellt werden, sondern nur in Papierform.

Die Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen (Vordruck 1139) wird voraussichtlich im nächsten Jahr in den normalen Agrardiesel-Antrag integriert werden.